Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Handel

der Beneke GmbH & Co. KG

§1

Geltungsbereich/Allgemeines

  1. Alle Lieferungen von Photovoltaik-Komponenten, Solarmodulen, Wärmepumpen, Zubehör und sonstigen Baustoffen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Anderen Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Beneke GmbH & Co. KG nicht an, solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Beneke GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Beneke GmbH & Co. KG maßgebend.
  1. Das Angebot der Beneke GmbH & Co. KG richtet sich ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese AGB gelten folglich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Die Beneke GmbH & Co. KG ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§2

Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Beneke GmbH & Co. KG, gleich ob mündlich, schriftlich oder per E-Mail unterbreitet, sind nicht bindend und verpflichten die Beneke GmbH & Co. KG nicht zur Lieferung. Sie sind als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, der Beneke GmbH & Co. KG ein Vertragsangebot zu unterbreiten.
  1. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme durch die Beneke GmbH & Co. KG („Auftragsbestätigung“) zustande. Weicht diese von dem Angebot des Bestellers ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot der Beneke GmbH & Co. KG.
  1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferzeiten bzw. -fristen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG maßgebend.
  1. An allen zu Angeboten und Auftragsbestätigungen der Beneke GmbH & Co. KG gehörenden Unterlagen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich die Beneke GmbH & Co. KG sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Beneke GmbH & Co. KG Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an die Beneke GmbH & Co. KG zurückzugeben.

Im Einzelfall räumt die Beneke GmbH & Co. KG bestimmten Kunden mit Blick auf die geschützte Wortmarke „Dachmeister PV“ bzw. „Dachmeister Photovoltaik“ ein einfaches, widerrufliches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dies bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, mindestens jedoch eines ausdrücklichen Hinweises in der Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG.

  1. In manchen Fällen bietet die Beneke GmbH & Co. KG Kunden beim Kauf von Photovoltaik-Komponenten, Solarmodulen, Wärmepumpen, Zubehör und sonstigen Baustoffen als Zusatzleistung eine kostenfreie Schulung an. Maßgeblich hierfür ist die der Inhalt der jeweiligen Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG. Die Inanspruchnahme dieser kostenfreien Zusatzleistung richtet sich nach den personellen, zeitlichen und räumlichen Kapazitäten der Beneke GmbH & Co. KG. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch darauf, dass die Schulung zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Tag erfolgt. Nimmt der Kunde das ihm insoweit von der Beneke GmbH & Co. KG angebotene Zeitfenster nicht wahr oder hat der Kunde kein Interesse an der Schulung, steht ihm hierfür kein Wertersatz und keine sonstige Ersatzleistung zu. Ebenfalls erwächst kein Anspruch auf derartige Zusatzleistungen bei künftigen Verträgen. Die Beneke GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, das Angebot derartiger kostenfreier Zusatzleistung bei künftigen Verträgen einzustellen.

§3

Preise

  1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, zuzüglich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland).
  1. Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Frachtkosten usw., ändern, ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Sie wird hierbei gestiegene und gesunkene Kosten insgesamt berücksichtigen und die Preisanpassung gegenüber dem Besteller in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch die Beneke GmbH & Co. KG, von dem Vertrag zurückzutreten.
  1. Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.

§4

Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen und Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Die Beneke GmbH & Co. KG ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Beneke GmbH & Co. KG spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung in Schriftform der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
  1. Die Bezahlung mit Wechseln ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  1. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Beneke GmbH & Co. KG über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von der Beneke GmbH & Co. KG angegebenen Konto verfügen kann. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, für den Zeitraum des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Die Beneke GmbH & Co. KG behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens vor.
  1. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen der Beneke GmbH & Co. KG, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Leistet der Besteller in diesen Fällen trotz entsprechender Aufforderung nicht, so ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt,
  2. a) sämtliche der Beneke GmbH & Co. KG aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorkasse zu erbringen,
  3. b) von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
  4. c) den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. § 11);
  5. d) Sicherheiten gemäß § 5 zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.
  1. Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

§5

Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche der Beneke GmbH & Co. KG bleiben davon unberührt.

§6

Lieferstellung

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „ab Werk“ (Heeslingen), wobei das Transportrisiko beim Besteller liegt. Auf Verlangen, auf Kosten und Gefahr des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  1. Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, sind Teillieferungen zulässig, es sei denn, die Parteien haben eine Teillieferung bei Vertragsschluss ausdrücklich ausgeschlossen.

§7

Versand, Gefahrenübergang

  1. Der Besteller hat bei Lieferung ab Werk versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt aber nicht verpflichtet, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Risiko des Bestellers zu versenden oder unter Ausschluss der Haftung die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern und die zur Erhaltung der Ware für geeignet erachten Maßnahmen zu treffen. Die hierbei entstehenden Kosten kann die Beneke GmbH & Co. KG gemäß § 7 Ziff.4 dem Besteller in Rechnung stellen.
  1. Für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware gilt Folgendes:
  2. a) Die Gefahr geht im Falle der Lieferung ab Werk mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. b) Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.
  4. c) Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Besteller ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
  1. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
  1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür darf die Beneke GmbH & Co. KG eine pauschale Entschädigung i.H.v. 5% des Nettokaufpreises berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Beneke GmbH & Co. KG (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass der Beneke GmbH & Co. KG überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§8

Lieferfristen, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Lieferfristen/Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, maßgeblich ist die Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG. Ihre Einhaltung durch die Beneke GmbH & Co. KG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit/Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Beneke GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat.
  1. Die Einhaltung von Lieferzeiten/Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Beneke GmbH & Co. KG durch Vorlieferanten. Sofern die Beneke GmbH & Co. KG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Beneke GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Beneke GmbH & Co. KG den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird die Beneke GmbH & Co. KG unverzüglich erstatten.
  1. Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches der Beneke GmbH & Co. KG liegen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar sind und deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise vermieden werden können, entbinden die Beneke GmbH & Co. KG für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Bestellers. Die Beneke GmbH & Co. KG wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. Die Beneke GmbH & Co. KG ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine Ersatzbestellung vorzunehmen oder auf sonstige Weise für Ersatz der Leistung zu sorgen. Das Vorstehende gilt ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für die Beneke GmbH & Co. KG nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei einem Vorlieferanten der Beneke GmbH & Co. KG vorliegen.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen vermutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand im Sinne dieses § 8 Ziff. 3 handelt: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

  1. Dauern die Ereignisse bzw. Umstände im Sinne von § 8 Ziff. 3 länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Besteller als auch die Beneke GmbH & Co. KG unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge bzw. (Teil-)Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag besteht lediglich dann, wenn die Beneke GmbH & Co. KG das Leistungshindernis zu vertreten hat und der Besteller kein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. Die Beneke GmbH & Co. KG wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren.
  1. Als nicht von der Beneke GmbH & Co. KG zu vertretendes Hindernis im Sinne von Abschnitt § 8 Ziff. 3 und 4 gelten ferner Lieferverzögerungen bei der Beneke GmbH & Co. KG, Vorlieferanten und Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten und Rohstoffknappheiten infolge der Corona-/CoViD-19-Pandemie oder des Ukraine-Krieges sowie hierdurch bedingte (auch behördlich angeordnete) Betriebsschließungen und krankheitsbedingte Betriebsbehinderungen, von denen die Beneke GmbH & Co. KG, Vorlieferanten der Beneke GmbH & Co. KG und/oder beteiligte Transportunternehmen mittelbar und unmittelbar betroffen sind.

§9

Montage, technische Beratung

  1. Soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, wofür die Auftragsbestätigung der Beneke GmbH & Co. KG maßgeblich ist, schuldet die Beneke GmbH & Co. KG nicht die die Montage bzw. den Einbau der gekauften Ware oder sonstige Werkleistungen in Ansehung der Ware sowie keine (technische) Beratungsleistung im Zusammenhang mit der gekauften Ware. Derartige Leistungen sind nicht im Preis enthalten und müssen gesondert vereinbart und nach Aufwand abgerechnet werden.
  1. Soweit die Beneke GmbH & Co. KG Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

§10

Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarte oder in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von der Beneke GmbH & Co. KG bzw. vom Hersteller beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen von der Beneke GmbH & Co. KG oder Dritter stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  1. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet worden sind.

§11

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Beneke GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Beneke GmbH & Co. KG.
  1. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Beneke GmbH & Co. KG in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. Die Beneke GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch dann vom Besteller heraus zu verlangen, wenn sie noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nimmt der Besteller für die Beneke GmbH & Co. KG vor, ohne dass hieraus für die Beneke GmbH & Co. KG Verbindlichkeiten entstehen. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Vermischung der von der Beneke GmbH & Co. KG gelieferten Waren durch den Besteller gilt die Beneke GmbH & Co. KG als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Gegenständen. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlicher Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen auf die Beneke GmbH & Co. KG mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue im Alleineigentum oder Miteigentum der Beneke GmbH & Co. KG stehende Sache für die Beneke GmbH & Co. KG unentgeltlich verwahrt.
  1. Der Besteller ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an die Beneke GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Beneke GmbH & Co. KG nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/ oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist die Beneke GmbH & Co. KG berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts auf Kosten des Bestellers die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  1. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Eigentumsrechte der Beneke GmbH & Co. KG bestehen, tritt der Besteller schon jetzt im Voraus im Umfang des Eigentumsanteils der Beneke GmbH & Co. KG an den verkauften Waren zur Sicherung an diese ab. Die Beneke GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Sofern die Beneke GmbH & Co. KG im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von der Beneke GmbH & Co. KG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beneke GmbH & Co. KG in Höhe der dann noch offenen Forderungen der Beneke GmbH & Co. KG an diese ab. Die Beneke GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an.
  1. Auf Verlangen der Beneke GmbH & Co. KG hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der Beneke GmbH & Co. KG stehenden Waren und über die an die Beneke GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an die dies annehmende Beneke GmbH & Co. KG ab.
  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das (Mit-)Eigentum der Beneke GmbH & Co. KG hinweisen. Der Besteller ist verpflichtet, der Beneke GmbH & Co. KG einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Beneke GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Beneke GmbH & Co. KG insofern entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Besteller der Beneke GmbH & Co. KG gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  1. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Beneke GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
  1. Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers bedarf (z.B. Registrierung, Grundbucheintragung etc.), wird der Besteller die zur Begründung und Erhaltung der Rechte der Beneke GmbH & Co. KG erforderlichen Handlungen vornehmen.
  1. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf Verlangen der Beneke GmbH & Co. KG eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann die Beneke GmbH & Co. KG ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

§12

Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Die Beneke GmbH & Co. KG haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Beneke GmbH & Co. KG hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Beneke GmbH & Co. KG für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  1. Ist die Ware mangelhaft und hat der Besteller dies der Beneke GmbH & Co. KG gemäß § 12 Ziff. 1. ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
  2. a) Die Beneke GmbH & Co. KG hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).
  3. b) Das Recht der Beneke GmbH & Co. KG, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Beneke GmbH & Co. KG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. c) Die Beneke GmbH & Co. KG behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Besteller unzumutbar sein, so kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  5. d) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Beneke GmbH & Co. KG nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.
  6. e) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Beneke GmbH & Co. KG nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Beneke GmbH & Co. KG vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangel-beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  7. f) Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt § 13.
  1. Sofern Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen und/oder die einschlägigen DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik vom Besteller oder dessen Kunden nicht befolgt werden oder sofern Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfallen Gewährleistungsrechte und sonstige Ansprüche wegen der Mängelhaftigkeit der Ware, wenn und soweit erst einer dieser Umstände die Mangelhaftigkeit herbeigeführt oder verstärkt hat.
  1. Die Montage und Inbetriebnahme von Wechselrichtern, Stromspeichern und sonstigen elektrischen Komponenten ist durch fachkundige Handwerker mit der erforderlichen Eignung vorzunehmen. Die Beneke GmbH & Co. KG leistet keine Gewähr und haftet nicht für eine fehlerhafte Montage und/oder eine fehlerhafte Inbetriebnahme.

§13

Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Beneke GmbH & Co. KG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  1. Auf Schadensersatz haftet die Beneke GmbH & Co. KG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Beneke GmbH & Co. KG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
  2. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Beneke GmbH & Co. KG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  1. Die sich aus § 13 Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Beneke GmbH & Co. KG nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  1. Die sich aus § 13 Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§14

Verjährung

  1. Mängelansprüche und sonstige Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
  2. a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
  3. b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
  4. c) für Ansprüche gegen die Beneke GmbH & Co. KG wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
  5. d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  6. e) im Falle des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,
  7. f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

§15

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Lieferung und die Nacherfüllung sowie für die Zahlung des Bestellers der Sitz der Beneke GmbH & Co. KG in Heeslingen.
  1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Beneke GmbH & Co. KG in Heeslingen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die Beneke GmbH & Co. KG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Beneke GmbH & Co. KG und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.